Klimaschutzförderrichtlinie (Aktionsplan Klimaschutz)

Worum geht’s?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern (M-V) gewährt Zuwendungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Dadurch soll die Umsetzung des Aktionsplans Klimaschutz verstärkt werden. Dies sind innovative Maßnahmen zu erneuerbaren Energien, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Energieeinsparung.

Ansprechpartner:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Tel.: 0385 6363-8307
Fax: 0385 6363-1212
Web: http://www.lfi-mv.de
E-Mail: info@lfi-mv.de

Postadresse:
Postfach 160255
19092 Schwerin

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung
Mecklenburg-Vorpommern
Referat 310
Schloßstr. 6 – 8
19053 Schwerin
Tel.: 0385 588-0

Postadresse
19048 Schwerin

Wer wird gefördert:

  • öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten,
  • private und öffentliche Unternehmen, die im Auftrag von Körperschaften öffentlichen Rechts tätig werden,
  • Unternehmen der Wohnungswirtschaft,
  • Vereine und Verbände und gemeinnützige Stiftungen,
  • Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission, sofern sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Betriebsstätte unterhalten.
    Ausgeschlossen sind freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, die im Rahmen des jeweils geltenden Agrarinvestitionsförderprogramms zuwendungsfähig sind.

 

Was wird gefördert:

Maßnahmen, die der direkten oder indirekten Einsparung von Treibhausgasen dienen. Dies sind innovative Maßnahmen zu erneuerbaren Energien, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Energieeinsparung, beispielsweise:

  • Investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien, insbesondere
    • Sonnenenergienutzung,
    • Energetische Nutzung von Biomasse, insbesondere wärmegeführte Kraft-Wärme-Kopplung und Heizungsanlagen,
    • Oberflächennahe Geothermie und andere mittels Wärmepumpen nutzbare Energiequellen sowie Tiefengeothermie,
    • Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich Speicherung sowie regionale Lösungen zur autarken Energieversorgung;
  • Investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen;
  • Investive Maßnahmen zum Einsatz alternativer Kraftstoffe und Antriebe sowie Wasserstoff-Infrastrukturmaßnahmen;
  • Vorplanungsstudien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen, bei denen eine Unterstützung nach dieser Richtlinie erfolgen kann; zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen sowie Zertifizierungen und Informationskampagnen zum Klimaschutz, soweit ein Interesse des Landes vorliegt.

 

Wie wird gefördert:

  • Als Anteilsfinanzierung von höchstens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt (auf volle hundert Euro abgerundet), als nicht rückzahlbarer Zuschuss

 

Antragstellung:

  • Einreichung des schriftlichen Antrags in zweifacher Ausfertigung bis zum 31. Oktober eines Jahres für das nachfolgende Haushaltsjahr beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

 

Voraussetzung:

  • Projektdurchführung in M-V
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen mindestens 20 000 Euro
  • Projektstandort befindet sich im Eigentum des Antragstellers bzw. dieser kann eine Nutzungsberechtigung für den Standort nachweisen
  • Projekt ist sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant
  • für die Durchführung des Projektes liegen die erforderlichen Genehmigungen vor
  • Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgekosten ist gesichert
  • mit dem Vorhaben wird nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns gilt grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Investitions- und Baumaßnahmen gelten Vorplanungsstudien, die Planung sowie planungsbezogene Bodenuntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.

 

Mehr Informationen: finden Sie hier und unter www.klimaschutzaktionen-mv.de


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