Kleine touristische Infrastruktureinrichtungen
Worum geht’s?
Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.
Ansprechpartner:
Örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt)
Wer wird gefördert:
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes,
- natürliche Personen,
- Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten Rechts
Was wird gefördert:
Investitionen sowie nichtinvestive Vorhaben mit Bezug zu ländlichem Tourismus in folgenden Bereichen:
- Sanierung, Um- und Ausbau sowie Innenausbau von Ausstellungs-, Museums- oder anderen Gebäuden, die die Bereitstellung von Tourismusdienstleistungen und touristischen Informationen betreffen, soweit sie für die öffentliche Nutzung vorgesehen sind,
- Anlage, Erweiterung und Erneuerung touristischer Wegeführungen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden begleitenden Infrastruktureinrichtungen, die deren Erreichbarkeit dienen oder deren Nutzung erleichtern oder begünstigen,
- Entwicklung und Herstellung konventioneller Publikationen für die Bereitstellung von Informationen über Tourismusdienstleistungen.
- Baumaßnahmen,
- Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
- die Beschaffung und Installation der zu den begleitenden Infrastruktureinrichtungen zählenden Ausstattungen (bei touristischen Wegeführungen),
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Druckerzeugnissen (bei Publikationen).
Wie wird gefördert:
- als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
- Die Höhe der Zuwendung beträgt
- bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüssen nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 90 Prozent, sonst 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- bei eingetragenen Vereinen: für Publikationen 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- im Übrigen: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 50 Prozent, sonst 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Antragstellung:
- Antragstellung bis 31. August, Durchführungszeitraum nach dem 31. Oktober desselben Kalenderjahres
- Die Antragsformulare finden Sie hier