Die Satzung des TMV 

Artikel 1, Name und Sitz

(1) Der Verein – nachfolgend Verband genannt – führt den Namen „Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.“

(2) Der Verband hat Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsstelle in Rostock

Artikel 2, Zweck

(1) Zweck des Verbandes ist, alle Maßnahmen zu fördern, die der Pflege und Förderung des Tourismus einschließlich der touristischen Infrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern dienen können.

(2) Maßnahmen auf regionaler und örtlicher Ebene erfolgen in Absprache mit den betroffenen Regionalverbänden und den kreisfreien Städten.

(3) Zur Zweckerreichung sollte der Verein insbesondere

a) die Gesamtinteressen des Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern gegenüber der Europäischen Union, dem Bund, dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, natürlichen und juristischen Personen, die sich auf dem Gebiet des Tourismus wirtschaftlich oder politisch betätigen, wahrnehmen, die Verbindungen zu pflegen und fördern;
b) das touristische Angebot im Land Mecklenburg-Vorpommern auf den aktuellen und potentiellen Märkten darstellen;
c) die Zusammenarbeit der Regionalen Tourismusverbände in Mecklenburg-Vorpommern fördern;
d) den Austausch von Erfahrungen und Informationen unter den Mitgliedern herbeiführen, Weiterbildungsveranstaltungen für die im Tourismus Tätigen organisieren;
e) die gemeinsamen Interessen in allen Angelegenheiten des Tourismus sowie des Kur- und  Bäderwesens durch beratende und unterstützende Leistungen fördern, zur Gewährleistung eines einheitlichen Handelns in grundsätzlichen Fragen allgemeine Richtlinien für die praktische Arbeit der Träger der Tourismus-, Kur- und Bädereinrichtungen festlegen.

(4) Der Verein kann Gesellschaften gründen und sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen.

Artikel 3, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf einen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine satzungsfremden Zuwendungen des Verbandes.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 4, Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden durch

2.1 die von der Mitgliederversammlung bestätigten Regionalen Tourismusverbände (Regionaler Tourismusverband im Sinne der Satzung ist, unabhängig von seiner Rechtsform, der insbesondere auf das touristische Marketing sowie der Beförderung der regionalen touristischen Einrichtungen orientierte überörtliche Zusammenschluss unterschiedlicher natürlicher und juristischer Personen in einem landschaftlichen, kulturellen und historischem Gebiet, welches sich geographisch über die Grenzen einer Gebietskörperschaft - Landkreis/kreis- freie Stadt - erstrecken sollte).

2.2 Interessenvertretungen von überregionaler Bedeutung, die mit dem Tourismus des Landes auf das engste verbunden sind, wie z.B. die berufsständischen Dachverbände der Fremdenverkehrs-, Tourismus- und Beherbergungswirtschaft sowie des Gastgewerbes die Wirtschaftsfördergesellschaften und andere landeseigene Marketingeinrichtungen die Landesvertretung der kommunalen Spitzenverbände

2.3 die kreisfreien Städte des Landes und deren Dachverbände

2.4 die berufständischen Kammern des Landes

2.5 natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die auf dem Gebiet des Tourismus des Landes engagiert sind, und sich durch ihre überregionale Bedeutung in deren Handeln ausweisen.

(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden durch natürliche und juristische Personen, soweit sie kein ordentliches Mitglied im Verband sind.

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, über den Antrag der ordentlichen Mitgliedschaft durch die Mehrheit seiner Mitglieder, über den Antrag der außerordentlichen Mitgliedschaft durch die Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die schriftlich mit Einschreiben/Rückschein dem Antragsteller mitzuteilen ist, kann dieser binnen 4 Wochen seit Zugang Einspruch gegenüber dem Vorstand erheben. Dieser leitet den Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung weiter. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss endgültig.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.

(6) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

a) der Satzung oder den Beschlüssen des Verbandes zuwider handelt;
b) sich eines verbandsschädigenden Verhaltens oder unehrenhafter Handlungen schuldig macht;
c) mit den Beitragszahlungen trotz Zahlungsaufforderung länger als 6 Monate im Rückstand ist;
d) die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach den Maßgaben dieser Satzung entfallen sind;
e) über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Für den Ausschlussbeschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Im Ausschlussverfahren selbst hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen kann das Mitglied binnen 4 Wochen nach Zugang gegenüber dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Anwesenden ordentlichen Mitglieder durch Beschluss. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben. Bis zur endgültigen Beschlussfassung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.

(7) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Pflichten; die Erhebung rückständiger Beiträge sowie sonstiger Forderungen bleibt hiervon unberührt.

(8) Natürliche Personen, die sich um die Interessen des Verbandes in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied berufen werden. Das Ehrenmitglied hat die Rechtsstellung eines außerordentlichen Mitgliedes. Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenvorsitzende auf die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft bestellt werden. Über die Verleihung oder Entziehung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Verleihung oder Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung von zwei Drittel, die der Verleihung des Ehrenvorsitzes von drei Viertel der Stimmen der auf der beschlussfassenden Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Artikel 5, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Sitz, Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. In die Organe des Verbandes können nur natürliche Personen gewählt werden.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, den Verband und seine Einrichtungen im Rahmen seiner Aufgaben in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Verband in seiner Arbeit zu unterstützen, dem Vorstand und dem Geschäftsführer die erforderlichen Auskünfte zu geben.

Artikel 6, Beiträge und Stimmrecht

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge nach der von der Mitglieder-versammlung beschlossenen Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Die Regionalen Tourismusverbände als ordentliche Mitglieder haben in der Mitglieder-versammlung zwei Stimmen. Jeder Regionale Tourismusverband kann so viele natürliche Personen in die Mitgliederversammlung delegieren, wie er Stimmen hat. Ist nur ein Delegierter anwesend, werden durch ihn beide Stimmrechte ausgeübt. Die Stimmen eines regionalen Tourismusverbandes können nur einheitlich durch deren Delegierte abgegeben werden.

(3) Alle weiteren ordentlichen Mitglieder haben eine Stimme.

(4) Juristische Personen werden in den Organen des Verbandes durch ihre Organe oder durch von diesen benannte Dritte, die ihre Berechtigung schriftlich nachzuweisen haben, vertreten.

(5) Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(6) Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Sie muss schriftlich nachgewiesen werden. Vollmachtnehmer kann nur ein ordentliches Mitglied sein. Eine Stimmrechtsbündelung je Mitglied von mehr als 4 Stimmen ist unzulässig.

Artikel 7, Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

Artikel 8, Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- sie wählt den Vorstand, soweit die Mitglieder desselben nicht kraft Satzung dem Vorstand angehören;
- sie wählt die Rechnungsprüfer;
- sie beschließt den Haushaltsplan und die Beitragsordnung;
- sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers nach dem Ende eines Geschäftsjahres.

Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt,  durch Übermittlung per e-Mail und/oder per Telefax, soweit Mitglieder dem schriftlich zugestimmt haben, im übrigen schriftlich auf dem Postwege. In der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung ist mindestens einen Monat  vor dem Wochentag, der dem der Mitgliederversammlung entspricht, zu versenden. Satzungsänderungen und Anträge müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zugehen. Die Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt, wenn die Satzungsänderung oder der Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unterstützt wird, andernfalls liegt die Aufnahme in die Tagesordnung im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand hat mindestens eine Woche vor dem Wochentag, der dem der Mitgliederversammlung folgt, die in die Tagesordnung aufgenommenen Satzungsänderungen und Anträge an die Mitglieder abzusenden. Zum Nachweis der Wahrung der vorbenannten Fristen genügt das ordnungsgemäße Sendeprotokoll an die zuletzt bekanntgegebene Telefaxnummer bzw. e-Mail-Anschrift bzw. die Dokumentation der Aufgabe zur Post.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ruft der Vorstand ein,
wenn er dies durch die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließt oder
1/4 der Stimmen der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand binnen 7 Tagen nach Beschlussfassung bzw. Eingang des Einberufungsverlangens durch die ordentlichen Mitglieder unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer, nicht jedoch mehr als zwei Wochen. Zweck und Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern unter Beifügung einer Tagesordnung zugleich zuzuleiten. Im übrigen findet Absatz (1) entsprechend Anwendung.

(3) Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung; sie bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Dringlichkeit darf nur von einem Sprecher bzw. einem Gegensprecher begründet werden. Die Satzung und die Beitragsordnung können nicht durch Dringlichkeitsanträge geändert werden.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist von dem Geschäftsführer oder einem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens das Beratungsergebnis festhalten muss, und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(6) Soweit für die Mitgliederversammlung keine Geschäftsordnung besteht, findet die des Deutschen Bundestages sinngemäß Anwendung.

Artikel 9, Verbandsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu Wählenden und denen kraft Satzung.
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder sind
- zwei gleichberechtigte Vorsitzende,
- der Stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister,
- zwei Beisitzer.

Ständige Mitglieder des Vorstandes kraft Satzung sind,
- je ein Vertreter der Regionalen Tourismusverbände (Dieser Vertreter ist durch den Regionalen Tourismusverband für die Dauer von zumindest 1 Jahr namentlich zu benennen.)
- der Vertreter des Hotel- und Gaststättenverbandes Mecklenburg-Vorpommern
- der Ehrenvorsitzende

Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind die Vorsitzenden, der Stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung des Vermögens des Verbandes. Er hat satzungsgemäß Bericht zu erstatten. Der Erstgewählte der zwei Beisitzer ist zugleich der Stellvertreter des Schatzmeisters.
Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden entsprechend der Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen herbeigezogen. Sie haben beratende Stimme.

(2) Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl erfolgt für den Rest der jeweiligen Wahlperiode.

(3) Dem Vorstand sitzt der Präsident vor. Das Präsidentenamt wird im jährlichen Wechsel durch einen der zwei gleichberechtigten Vorsitzenden wahrgenommen. Mit der Wahl der zwei gleichberechtigten Vorsitzenden hat die Mitgliederversammlung zugleich zu bestimmen, durch wen der gewählten zwei Vorsitzenden das Präsidentenamt für das erste Jahr der Wahlperiode ausgeübt wird. Scheidet der amtierende Präsident während seiner Präsidentschaft aus dem Vorstand aus, geht das Präsidentenamt auf den weiteren Vorsitzenden ohne Verkürzung dessen turnusgemäßer Präsidentschaftsdauer über.

Der Präsident vertritt den Vorstand und den Verein nach außen. Der Präsident leitet die Versammlung der Organe. Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch den weiteren Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis gemäß Artikel 9 (5) bleibt unberührt. Der präsidierende Vorsitzende führt den Titel "Präsident" oder "Verbandspräsident", der nicht präsidierende Vorsitzende führt den Titel "Vorsitzender" oder "Verbandsvorsitzender".

(4) Der Vorstand nimmt die Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung wahr, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder anderen nach dieser Satzung obliegen, insbesondere
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- die Entscheidung über die Vorschläge und Empfehlungen der Ausschüsse,
- die Benennung von Vertretern in die Organe und Ausschüsse des Deutschen Tourismusverbandes sowie die anderen Zusammenschlüsse des Tourismuswesens auf Bundes- und Landesebene,
- das Anstellungsverhältnis und die Dienstanweisung des Geschäftsführers,
- die Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsstelle.

Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vorstandes obliegen dem geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand kann sachverständige Dritte für die Dauer seiner Wahlperiode kooptieren. Die kooptierten Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Kooptierung erfolgt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(5) Die zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der Stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der nicht präsidierende Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur einzelvertretungsbefugt nach außen auftreten, wenn der Präsident verhindert ist. In allen finanziellen Angelegenheiten sind zwei Unterschriften erforderlich. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer und seinem Vertreter Vollmacht erteilen. Die nicht übertragbare Vollmacht ist dem Umfang nach zu bestimmen und zeitlich auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken, in keinem Fall über 2 Jahre hinaus.

(6) Beschlüsse des Vorstandes können auch  außerhalb von Sitzungen schriftlich gefasst werden, es sei denn ein Mitglied des Vorstandes widerspricht unverzüglich. Die Schriftlichkeit umfasst die Erklärungsformen per Brief, Telefax und/oder e-Mail. Sind dem Präsidenten oder der Geschäftsstelle die schriftlichen Erklärungen des Vorstandes im Umfang des für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Quorums nicht binnen 7 Kalendertagen ab Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Beschlussfassung zugegangen sind, gilt die Beschlussfassung als nicht durchgeführt.

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten, bei dessen Verhinderung des nicht präsidierenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand tagt nach der Erforderlichkeit der von ihm zu besorgenden Geschäfte, dies kann auch durch Konferenz per Telefon- oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Mindestens halbjährlich tritt der gesamte Vorstand zusammen. Unabhängig von der Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme des nicht präsidierenden Vorsitzenden.

(7) Über die Sitzungen und die Beschlussfassungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beratungsergebnisse enthalten muss. Diese Niederschrift ist vom Präsidenten oder dem nicht präsidierenden Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit oder Mitwirkung an der Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen von mehr als 50 % seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder der weitere Vorsitzende. Dies Quorum gilt entsprechend für den geschäftsführenden Vorstand. 

(9) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen und Spesen werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Spesenordnung geregelt. Der Präsident erhält eine Aufwandsentschädigung.

Artikel 10, Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die den Prüfungsbericht schriftlich zu erstatten haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer kontrollieren im Auftrage der Mitgliederversammlung die Kassenführung der Geschäftsstelle.
Die Kassen müssen mindestens einmal im Jahr unvermutet durch die Rechnungsprüfer geprüft werden.

(3) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Überprüfung.

(4) Die gesamte Buch- und Rechnungsführung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüft werden. Dieser Bericht ist dann mit der Jahresabrechnung den Rechnungsprüfern vorzulegen.

Artikel 11, Ausschüsse

(1) Durch den Vorstand können Fachausschüsse eingerichtet werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung hat der Vorstand den von den ordentlichen Mitgliedern bestimmten Fachausschuss einzurichten. Die Mitglieder des Fachausschusses arbeiten ehrenamtlich.

(2) Sonderausschüsse können für einzelne Aufgaben durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung berufen werden.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch den Vorstand berufen; sie müssen nicht dem Verband angehören. Der jeweilige Ausschuss wählt aus seiner Mitte heraus einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Geschäfte des Ausschusses und berichtet über seine Arbeit gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder der Ausschüsse haben Stimmrecht. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind an die Beschlüsse der Ausschüsse nicht gebunden.

Artikel 12, Geschäftsführer

(1) Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle mit einem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt. Er ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Verbandsangestellten. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sind im Geschäftsführervertrag geregelt.

(3) Der Geschäftsführer nimmt die laufenden Geschäfte des Verbandes wahr. Er hat hierüber gegenüber dem Vorstand Bericht zu erstatten.

(4) Der Geschäftsführer hat die Sitzungen der Organe vorzubereiten. An den Sitzungen nach dieser Satzung nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.

Artikel 13, Wahlen und Beschlussfassungen

(1) Wählbar sind die dem Verband als Mitglied angehörenden natürlichen Personen und die die juristischen Personen vertretenden Organe oder die von diesen schriftlich bestimmten Vertreter. Wählbar sind ferner Dritte, soweit sie von einem Mitglied vorgeschlagen werden und mindestens ein Drittel der  Stimmen der beschlussfähigen Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmt. Der Vorstand darf jedoch nicht zu mehr als einem Drittel aus Dritten besetzt sein.  Ist dieses Quorum erreicht, ist ein Vorschlag unzulässig.

(2) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgemacht worden sind.

(3) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann offen abgestimmt werden.

(4) In den übrigen Fällen ist ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu bilden; eines der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung zum Vorsitzenden des Wahlausschusses bestimmt. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Stimmzettel auszugeben und einzusammeln, die Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat sodann das Wahlergebnis festzustellen; der Vorsitzende des Wahlausschusses hat es gegenüber der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Der Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt; ist der Gewählte abwesend, so wird seine vorherige Zustimmung verlesen. Der Wahlausschuss bestätigt durch seinen Vorsitzenden zu Protokoll die Gültigkeit der Wahl.

(5) Der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die zwei gleichberechtigten Vorsitzenden können auf Antrag in einem Wahlgang gewählt werden, sofern nicht mehr als zwei Kandidaten zur Wahl stehen; für die Wahl der Beisitzer gilt dies entsprechend. Über den Antrag entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf ein jedes Wahlamt hat der Stimmberechtigte sein Stimmrecht nach Art. 6 (2) und (3) inne. Werden die zwei gleichberechtigten Vorsitzenden beziehungsweise die Beisitzer in einem Wahlgang gewählt, ist eine Kumulierung der Stimmen auf einen der jeweiligen Kandidaten ausgeschlossen.

(6) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist derjenige, der die meisten der gültigen Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(7) Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit mit der Anzahl der ablehnenden Stimmen, ist der Antrag abgelehnt.

(9) Ungültig sind Stimmen, wenn
- der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält oder
- der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
- der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
- ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwandt wird oder
- auf einen Kandidaten entgegen Artikel 13 (5) eine Kumulierung erfolgt.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(10) Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes sind Wahlen geheim durchzuführen. Auf Antrag von 25 % der anwesenden ordentlichen Mitglieder sind Beschlüsse geheim herbeizuführen. Geheime Abstimmungen erfolgen mittels Stimmzettel oder durch elektronische Stimmabgabe.

Artikel 14, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr- und das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 15, Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die Einladung diesen Beratungspunkt angeführt hat. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Es müssen mindestens 50 % aller Verbandsstimmen anwesend sein. Wird dies Quorum nicht erreicht, so ist durch den Vorstand entsprechend § 8 (2) zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Verbandsstimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Artikel 16, Auflösung

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit aller Stimmen. Vorhandenes Vermögen des Verbandes wird nach Deckung aller Verbindlichkeiten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern verteilt, sofern zuvor das zuständige Finanzamt hierzu schriftlich unter Benennung der Körperschaft seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung des Finanzamtes ist vor der Beschlussfassung durch den Vorstand einzuholen.

(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen sechs Wochen eine weitere Versammlung unter Benennung des besonderen Zweckes einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Artikel 17, Inkrafttreten

Da Artikel 17 selbst kein Satzungsbestandteil ist, ist hierüber auch kein Beschluss herbeizuführen. Es erfolgt lediglich eine Konkretisierung des Datums für die Bestätigung der Satzungsänderungen durch die Mitglieder.

Diese Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.11.2007 beschlossen und tritt am Tag der Verabschiedung in Kraft.

 

 

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