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Touristenfischereischein Touristinformationen als Ausgabestellen Rechtzeitig zur touristischen Hauptsaison ermöglichte das "Neue Fischereigesetz Mecklenburg-Vorpommerns" mit der Verordnung zum Erwerb des Touristenfischereischeines in Mecklenburg-Vorpommern, als das wasserreichste Bundesland, seinen Gästen und Bewohnern in einer reizvollen Umgebung diesem Hobby nachzugehen. Die Resonanz der Angelfreunde in ganz Deutschland ist sehr positiv. Nach einer Hochrechnung des Landesamtes für Fischerei wurden im Ferienmonat Juli fast 2.900 dieser Fischereischeine an anglerisch interessierte Touristen erteilt. In unserem Bundesland begrüßen unsere Unternehmer des Gastgewerbes unsere Initiative, die hierdurch eine neue Gästegruppe speziell im Wochenendtourismus und in der Vor- und Nachsaison begrüßen können. In der Regel orientieren sich die Touristen bei Anfragen an die auch am Wochenende geöffneten touristischen Einrichtungen, die sich in zentralen Lagen befinden. Der in der Regel zur Zeit noch notwendige Hinweis unserer Touristinformationen, dass der Erwerb des Touristenfischereischeines nur zu den Öffnungszeiten der Ordnungsämter in den Ordnungsämtern möglich ist, kommt jedoch bei den Touristen nicht gut an. Dass Regeln von Menschen gestaltet werden können, zeigt unter anderem die Kontaktaufnahme zwischen den Leiterinnen der Touristinformationen und den Ordnungsämtern, womit nun die Touristinformationen der Hansestadt Rostock und Warnemünde, des Ostseebades Karlshagen oder der Stadt Waren/Müritz als Ausgabestellen fungieren können. In den Hinweisen zur Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines heißt es in der Ausführungsanweisung unter Punkt 1.2. dritter Absatz: Die Einbindung weiterer Ausgabestellen (z.B. Kurverwaltungen) ist zulässig und liegt in der Verantwortung der jeweiligen örtlichen Ordnungsbehörde. Die einzubindende Ausgabestelle muss öffentlich-rechtlich befugt sein, Verwaltungsakte zu erteilen. Auch aufgetretene Probleme bezüglich der Zusendung der Fischereischeine sind eigentlich nicht notwendig, da diese rechtlich zulässig ist, jedoch im Antragsverfahren beachtet werden muss. In Punkt 1.4.1 dritter Absatz dritter Satz der Ausführungshinweise heißt es: Soweit der Antragsteller die postalische Zusendung des zeitlich befristeten Fischereischeines beantragt, muss dem Anhang eine Kopie des Personaldokumentes beigefügt werden. In Anbetracht einer notwendigen einheitlichen Umsetzung der Verordnung durch die Ausgabestellen in Touristinformationen und Ordnungsämtern bitten wir, wo noch nicht geschehen, Kontakt aufzunehmen und entsprechend der Ausführungsanweisung zu verfahren. Bitte informieren Sie Herrn Klüber zu den Ergebnissen, so dass wir Sie als Ausgabestelle auf unserer Internetplattform » auf-nach-mv.de/angeln bewerben können. Downloads zum Thema: » Verordnung zum zeitlich befristeten Fischereischein (17kB PDF) Sofern weitere Fragen auftreten, steht Ihnen zur Verfügung: Herr Richter und Herr Klüber |
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